ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
KMS Kafitz Medienservice GmbH
Fon (+49) 02234 9908-0
Fax (+49) 02234 9908-130
(im folgenden KMS genannt)
§ 1 VORBEMERKUNG
(1) Gegenstand des Vertrages sind die Herstellung von Ton-, Bild-und Datenträgern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemein. Abweichungen von diesen AGBs sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
(3) Alle Angebonen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungete sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sowie die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen.
§ 2 LIEFERZEIT
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind freibleibend.
(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle zur Produktion notwendigen Komponenten vorliegen und alle Einzelheiten des Auftrags abgesprochen sind.
(3) Bei Verzug ist eine Rücktrittserklärung des Bestellers erst nach Nachfristsetzung von wenigstens vier Wochen möglich. Auf die bereits erfolgten Teil-und Vorlieferungen bleibt die Rücktrittserklärung ohne Wirkung.
(4) Alle anderen Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
(5) Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. sind auch im Fall verbindlich vereinbarter Termine und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für Liefer-und Leistungsverzögerungen bei Vor-und Unterlieferanten. In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Auslauffrist. Dies gilt auch, wenn Leistungen ausbleiben, die von Dritten erwartet werden. In Fällen der Lieferungs-und Leistungsverzögerung um mehr als zwei Monate ist der Besteller
nach Setzung einer sechswöchigen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 3 UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES
(1) Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Eine produktionsbedingte Abweichung der Liefermenge pro beauftragten Titel von plus/minus 10 %, bei Drucksachen von plus/minus 20 %, wird vom Besteller akzeptiert.
(2) Bei Auftragserteilung sind vom Besteller zu den Tonbandaufnahmen detaillierte folgende Angaben zu machen: Titel, Komponist, Textautor, Arrangeur, Bearbeiter, Verlag, Spieldauer der einzelnen Titel, Gesamtspieldauer, Endverbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer.
(3) Der Besteller liefert an KMS das zur Durchführung des Auftrages erforderliche
Produktionsmaterial, wie Master-Tapes, Label-Filme, Druckdaten etc. entsprechend den Spezifikationen von KMS. Von Master-Tapes erhält KMS ausschließlich Duplikate.
(4) Der Besteller haftet für technisch einwandfreie Bänder und Lithomaterialien.
KMS ist nicht verpflichtet, die Ausführungsunterlagen zu überprüfen oder die produzierten Bild-, Ton-und Datenträger abzuhören. Liefert der Kunde Produktionsmaterial, welches nicht den Spezifikationen von KMS entspricht, so ist KMS berechtigt, das Produktionsmaterial zu Lasten und auf Kosten des Bestellers zu ergänzen, zu verbessern oder zurückzusenden.
§ 4 VERSAND
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt KMS den Transportweg und die Transportmittel. Dabei wird nicht für den billigsten Versand gehaftet. Die Kosten des Versands werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
(2) Wünscht der Besteller Lieferung an Dritte, so können etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 5 GEFAHRÜBERGANG
(1) Bei allen Sendungen geht die Gefahr mit Beginn der Verladung, spätestens mit der Übergabe an den Transporteur, auf den Besteller über.
(2) Wird die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder auf seine Veranlassung auf Lager genommen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von KMS auf den Besteller über. Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung oder technischer Mängel (Fabrikations oder Materialfehler) beruht. Der Nichterhalt einer Sendung ist spätestens acht Tage nach Erhalt der Rechnung anzuzeigen.
§ 6 PREISE
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, dies betrifft auch die GEMA Abgaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere auch der Mehraufwand, der durch die Nichteinhaltung der Spezifikation entsteht.
§ 7 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsverbindung ist Köln Erfüllungsort.
(2) Das für Köln zuständige Gericht ist ausschließlich zuständig, wenn der Besteller ein Kaufmann ist, der nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder wenn der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn nach Vertragsabschluß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 8 ZAHLUNGEN
(1) Alle Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung, und zwar auf die jeweils älteste Schuld, angerechnet. Entgegenstehende Weisungen des Bestellers sind unwirksam.
(2) Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung der jeweils banküblichen Diskont-und Einzugsspesen entgegengenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet und sind sofort fällig.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist KMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten – mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – zu berechnen; es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt durch diese Regelung unberührt.
(4) Bei Auftragserteilung erhält KMS eine 75%ige Vorauszahlung. Der Rest ist sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig.
§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Alle gelieferten Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von KMS. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Verzug befindet. Wenn der Besteller Ware weiterverkauft, so hat er den Eigentumsvorbehalt seinen Abnehmern gegenüber aufrecht zu erhalten. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an KMS abgetreten. Die Abtretung von Forderungen gegen KMS durch den Besteller ist ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt oder die Sicherungsabtretung offen zu legen.
Falls im Vorbehaltseigentum von KMS stehende Ware oder dem zur Sicherheit abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist KMS durch Übersendung des Pfändungs-oder Beschlagnahmeprotokolls unverzüglich zu benachrichtigen.Alle Kosten einer Intervention von KMS trägt der Besteller.
(2) Sobald der Vertrag entsteht, entfällt die Pflicht nach § 322 1, 2 BGB der Nachfristsetzung.
§ 10 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
(1) Die Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Besteller hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter Beifügung des Packzettels zu rügen.
(2) Farbabweichungen auf den Bild-, Ton-und Datenträgern oder bei Druckmaterialien im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Besteller nicht zur Ablehnung der Abnahme und stellen keinen Fehler dar, der zur Minderung, Wandlung oder Schadenersatz berechtigt.
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung der vom Besteller angeforderten Ausführungsunterlagen haftet KMS bis zur Höhe des Materialwertes, insgesamt jedoch höchstens mit einem Betrag von 1.000,00 Euro.
(4) Die Gewährleistung des Bestellers im Falle mangelhafter Lieferung ist nach Wahl von KMS auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagung der Nachlieferung bzw. Nachbesserung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(5) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 11 ZURÜCKBEHALTUNG UND AUFRECHNUNG
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung erklären und auch nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 12 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN
Master und Druckdaten werden zwei Jahre ab Eingang aufbewahrt und anschließend ohne besondere Benachrichtigung vernichtet oder gelöscht.
§ 13 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
(1) Der Besteller garantiert, dass er alle Herstellungsrechte für die herzustellenden Bild-, Ton-und Datenträger einschließlich der dazugehörigen Labels, Texthefte und Inlaycards besitzt. Der Besteller versichert und steht dafür ein, dass eine solche Herstellung keine Verletzung von Urheber-und sonstigen Schutzrechten darstellt. Der Besteller hat KMS von jeglichen Kosten schadlos zu halten und von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die im weitesten Sinne aufgrund von Urheber-und sonstigen Rechten in Zusammenhang mit der Herstellung der in Auftrag gegebenen Bild-, Ton und Datenträger geltend gemacht werden. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die
jeweils fälligen Gebühren nach Wahl von KMS unmittelbar an die GEMA zu bezahlen oder an KMS zur Weiterleitung an die GEMA. Hierzu ist entweder eine Freistellung der GEMA, eine Kopie des GEMA-Herstellungs-oder Sonder-Fertigungsvertrages oder die in §3, Absatz 2 genannten Angaben mit dem Auftrag an KMS zu übersenden.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass dem Export der gelieferten Ware möglicherweise Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. KMS lehnt hierfür jede Haftung ab, wenn der Besteller von den Inhabern solcher ausländischen Rechte in Anspruch genommen wird.
§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch KMS. Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die im wirtschaftlichen Ergebnis der wirksamen Klauseln am nächsten kommt.